Haftung des Ingenieurs für nicht eingeholtes Baugrundgutachten
Auf die Notwendigkeit der Einholung eines Baugrundgutachtens muss der Ingenieur bereits in der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) hinweisen. Dabei muss er insbesondere darlegen, welche negativen Folgen entstehen können, wenn keine ausreichende Untersuchung des Baugrundes erfolgt.In einem vom Oberlandesgericht München zu entscheidenden Fall hatte ein Architekt auf die Notwendigkeit der Einholung eines Baugrundgutachtens nicht hingewiesen. Später stellte sich heraus, dass sich eine Torflinse unter dem Bauwerk befand. Für den eingetretenen Schaden musste der Architekt haften (OLG München Beschluss vom 23.07.2015, Aktenzeichen 9 U 4888/14; siehe auch IBR (Immobilien- & Baurecht) März 2016, Seite 156).